Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand Oktober 2026. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen der CreativeCinema GmbH gegenüber Unternehmen, einschließlich der Leistungen unter den Namen Creative Studios und CreativeEvent.

AGB als PDF herunterladen

Teil A · Allgemeine Bedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen der CreativeCinema GmbH, Gundstraße 13a, 91056 Erlangen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth unter HRB 16243 (nachfolgend „CreativeCinema“), gegenüber ihren Auftraggebern. In Einzelverträgen wird CreativeCinema auch „Agentur“ genannt.

1.2

Vertragspartner ist in jedem Fall die CreativeCinema GmbH, auch bei Leistungen unter den Namen Creative Studios und CreativeEvent oder aus dem Büro in Weilerswist (NRW). Mitarbeitende, Freelancer und Subunternehmer von CreativeCinema werden nicht Vertragspartner.

1.3

Nur für Unternehmer. Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit der Beauftragung bestätigt der Auftraggeber, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.4

Verbraucher. Kommt ausnahmsweise doch ein Vertrag mit einem Verbraucher im Sinne von § 13 BGB zustande, gelten diese AGB nur, soweit sie mit den zwingenden Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern vereinbar sind. CreativeCinema erteilt dem Verbraucher in diesem Fall vor Vertragsschluss die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, insbesondere zum Widerrufsrecht, gesondert.

1.5

Abwehrklausel. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, insbesondere Einkaufs- und Lieferbedingungen, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn CreativeCinema ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos leistet. Sie gelten nur, wenn CreativeCinema sie in Textform ausdrücklich anerkennt.

1.6

Rangfolge. Es gelten in dieser Reihenfolge: individuelle Vereinbarungen (Einzelvertrag, Auftragsbestätigung, Angebot), die Besonderen Bedingungen in Teil B, danach die Bedingungen in Teil A und Teil C. Hat ein öffentlicher Auftraggeber in einem Vergabeverfahren seine Vertragsbedingungen verbindlich vorgegeben, gelten diese vorrangig und diese AGB ergänzend, soweit sie nicht widersprechen.

1.7

Folgeaufträge. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Auftraggeber über Leistungen von CreativeCinema, ohne dass CreativeCinema erneut auf sie hinweisen muss, sofern sie ihm zuvor in Textform übermittelt wurden. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung.

1.8

Nicht erfasst sind Gutachten und Sachverständigenleistungen sowie Personalgestellung und Personalvermittlung. Dafür vereinbaren die Parteien gesonderte Bedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

2.1

Bindung. Angebote von CreativeCinema sind 30 Tage ab Angebotsdatum bindend, sofern das Angebot keine andere Frist nennt. Danach sind sie freibleibend. Preise und Termine setzen voraus, dass sich Briefing und Umfang nicht ändern.

2.2

Vertragsschluss. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot in Textform annimmt (E-Mail, Bestellung, Unterschrift) oder CreativeCinema den Auftrag in Textform bestätigt. Beginnt CreativeCinema auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers mit der Arbeit, kommt der Vertrag mit Beginn der Leistung zu den Bedingungen des Angebots zustande. Weicht die Annahme vom Angebot ab, gilt sie als neues Angebot, das CreativeCinema annehmen muss.

2.3

Angebotsunterlagen. Konzepte, Treatments, Skripte, Moodboards, Entwürfe, Kalkulationen und Präsentationen, die CreativeCinema vor Auftragserteilung erstellt, bleiben ihr geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne Beauftragung weder verwendet noch an Dritte weitergegeben noch von Dritten umgesetzt werden.

2.4

Konzeptionshonorar. Konzepte und Pitchleistungen, die CreativeCinema auf Wunsch des Auftraggebers vor Auftragserteilung erarbeitet, sind vergütungspflichtig, wenn das Angebot ein Konzeptionshonorar ausweist. Wird kein Auftrag erteilt, bleibt das Konzept bei CreativeCinema; seine Nutzung, auch in wesentlichen Elementen, setzt eine Lizenz voraus.

§ 3 Leistungsumfang, Änderungen und Mehraufwand

3.1

Umfang. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und dem abgestimmten Briefing. Was dort nicht genannt ist, ist nicht geschuldet. Nicht enthalten sind, sofern das Angebot sie nicht ausdrücklich aufführt, insbesondere Visagistik und Styling, Darsteller, Sprecher und Moderierende, Drehgenehmigungen, Drohnenflüge, Untertitel, Übersetzungen, weitere Schnittfassungen und Formate, die Herausgabe von Rohmaterial und Projektdateien sowie Reise-, Übernachtungs- und Fremdkosten.

3.2

Gestaltungsfreiheit. Bei Konzeption, Kameraführung, Schnitt, Farbe, Ton, Grafik, Layout und Text hat CreativeCinema im Rahmen des freigegebenen Konzepts gestalterische Freiheit. Geschmacksfragen und Abweichungen vom persönlichen Eindruck des Auftraggebers sind keine Mängel.

3.3

Korrekturschleifen. Soweit das Angebot nichts anderes vorsieht, sind zwei Korrekturschleifen enthalten. Eine Korrekturschleife besteht aus den gesammelten Änderungswünschen des Auftraggebers zu einer vorgelegten Fassung, die er in einem Durchgang in Textform mitteilt. Sie betrifft Korrekturen innerhalb des freigegebenen Konzepts. Neue Konzepte, neue Drehs, ein geänderter Aufbau, zusätzliche Inhalte, geänderte Vorgaben sowie weitere Schleifen sind Zusatzleistungen nach Ziffer 3.4.

3.4

Änderungswünsche. Wünscht der Auftraggeber nach Auftragsbeginn Änderungen oder Erweiterungen, prüft CreativeCinema deren Auswirkungen auf Preis und Termine und teilt sie vor der Umsetzung in Textform mit. Mit der Freigabe in Textform wird die Änderung Vertragsbestandteil. Mehraufwand wird nach Aufwand zu den im Angebot genannten Sätzen vergütet, ersatzweise zu den bei Beauftragung geltenden Listenpreisen von CreativeCinema. Bereits erbrachte Leistungen, die durch die Änderung entwertet werden, sind zu vergüten. Termine verschieben sich angemessen.

3.5

Kostenschätzungen. Kalkulationen, die nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet sind, sind Schätzungen auf Grundlage des Briefings. Zeichnet sich eine Überschreitung um mehr als 15 Prozent ab, informiert CreativeCinema den Auftraggeber unverzüglich in Textform, bevor der Mehraufwand entsteht.

3.6

Teilleistungen. CreativeCinema darf Teilleistungen erbringen und abrechnen, soweit das dem Auftraggeber zumutbar ist.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

4.1

Bereitstellung. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und ohne Kosten für CreativeCinema bereit: Briefing, Informationen, Texte, Logos, Schriften, Bilder, Daten und sonstiges Material in verwertbaren Formaten, Zugänge zu Systemen und Konten, Zutritt zu Räumen und Drehorten sowie Strom, Netzwerk und Stellflächen, soweit für die Leistung erforderlich.

4.2

Ansprechperson. Der Auftraggeber benennt eine Ansprechperson, die Entscheidungen treffen und Freigaben erteilen kann. Ihre Erklärungen binden den Auftraggeber.

4.3

Freigabefristen. Der Auftraggeber prüft vorgelegte Konzepte, Fassungen und Entwürfe und gibt sie innerhalb von fünf Werktagen in Textform frei oder nennt seine Änderungswünsche gesammelt. Reagiert er nicht, kann CreativeCinema eine Nachfrist von drei Werktagen setzen. Läuft sie ohne Rückmeldung ab, gilt der vorgelegte Stand als freigegeben, worauf CreativeCinema in der Fristsetzung hinweist.

4.4

Folgen unterlassener Mitwirkung. Fehlt eine Mitwirkung oder kommt sie verspätet, verschieben sich Termine angemessen. Entstehen CreativeCinema dadurch Mehrkosten (Wartezeit, Standzeit von Team und Technik, erneuter Einsatz, Umplanung), vergütet der Auftraggeber sie nach Aufwand. Die gesetzlichen Rechte von CreativeCinema, insbesondere nach §§ 615, 642 und 643 BGB, bleiben unberührt.

4.5

Verantwortung für Material. Der Auftraggeber ist für Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der von ihm gelieferten oder vorgegebenen Inhalte und Angaben verantwortlich. Ergänzend gilt § 14.

4.6

Rechtliche Zulässigkeit. Ob Aussagen, Bilder und Maßnahmen rechtlich zulässig sind, prüft der Auftraggeber, insbesondere nach Werbe-, Wettbewerbs-, Heilmittelwerbe-, Berufs-, Marken-, Urheber- und Datenschutzrecht seiner Branche. CreativeCinema weist auf erkennbare Bedenken hin, schuldet aber keine Rechtsprüfung und keine Rechtsberatung.

§ 5 Termine und Verzögerungen

5.1

Richtwerte. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn CreativeCinema sie in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Andere Angaben sind Richtwerte.

5.2

Fristbeginn. Fristen beginnen nicht vor Eingang des vollständigen Briefings, des benötigten Materials, der Zugänge und, soweit vereinbart, der Anzahlung.

5.3

Verzug. Bei Überschreitung eines verbindlichen Termins gerät CreativeCinema erst in Verzug, wenn der Auftraggeber ihr in Textform eine angemessene Nachfrist von mindestens zehn Werktagen gesetzt hat. Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung setzen den erfolglosen Ablauf dieser Frist voraus.

5.4

Anpassung. Verzögern der Auftraggeber, Behörden, Locations, Mitwirkende oder andere Dritte die Leistung, darf CreativeCinema Termine entsprechend verschieben und die Planung anpassen.

5.5

Ausfall von Personal. Fällt eingeplantes Personal von CreativeCinema krankheits- oder unfallbedingt aus, stellt CreativeCinema gleichwertigen Ersatz oder vereinbart einen neuen Termin. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 20.

§ 6 Höhere Gewalt

6.1

Begriff. Höhere Gewalt sind Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei, die sie auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, zum Beispiel Naturereignisse, Unwetter, Epidemien, behördliche Anordnungen, Krieg, Terror, Streiks, Brand, Unfälle, Transportstörungen, flächendeckende Strom-, Netz- oder Plattformausfälle und Cyberangriffe auf Dritte.

6.2

Folgen. Solange und soweit höhere Gewalt die Leistung hindert, ruhen die betroffenen Leistungspflichten, und Termine verschieben sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Störung länger als sechs Wochen, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erbrachten Teils in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen und nicht mehr abwendbare Fremdkosten sind zu vergüten.

6.3

Abgrenzung. Die Absage einer Veranstaltung des Auftraggebers, mangelnde Teilnahme, Budgetkürzungen, der Ausfall von Mitwirkenden des Auftraggebers und andere wirtschaftliche oder organisatorische Gründe auf Seiten des Auftraggebers sind keine höhere Gewalt zulasten von CreativeCinema. Dafür gilt § 7.

6.4

Wetter. Bei Außenaufnahmen trägt der Auftraggeber das Wetterrisiko. Verlegt CreativeCinema den Dreh, weil Aufnahmen bei Regen, Sturm, Schnee oder Gewitter nicht sicher oder nicht in der vereinbarten Qualität möglich sind, stimmen die Parteien einen Ersatztermin ab. Bereits entstandene und nicht mehr abwendbare Fremdkosten trägt der Auftraggeber; die Vergütung für die eigene Leistung von CreativeCinema fällt für den Ersatztermin nicht ein zweites Mal an.

§ 7 Absage, Verschiebung und Kündigung

7.1

Anwendungsbereich. Dieser Paragraf gilt für termingebundene Leistungen, etwa Drehtage, Studio- und Technikeinsätze, Live- und Veranstaltungseinsätze, Auf- und Abbautage sowie Schulungen. Beginn ist der vereinbarte Start der Leistung am ersten Tag.

7.2

Absage und Verkürzung. Sagt der Auftraggeber einen Termin in Textform ab oder verkürzt er ihn, schuldet er von der Vergütung für die Eigenleistung von CreativeCinema, die auf den ausfallenden Teil entfällt:

a)

bis 14 Tage vor Beginn: nichts;

b)

ab 13 bis 7 Tage vor Beginn: 50 Prozent;

c)

ab 6 bis 2 Tage vor Beginn: 80 Prozent;

d)

ab 1 Tag vor Beginn, am Tag selbst, bei Nichterscheinen und bei Abbruch: 100 Prozent.

7.3

Großeinsätze. Für Einsätze der mobilen LED-Wand, Einsätze von drei und mehr Tagen und Reisen mit Übernachtung gelten statt Ziffer 7.2 diese Stufen: bis 30 Tage vor Beginn nichts, ab 29 bis 14 Tage 50 Prozent, ab 13 bis 3 Tage 80 Prozent, danach 100 Prozent.

7.4

Fremdkosten. Zusätzlich trägt der Auftraggeber die bis zur Absage entstandenen und nicht mehr abwendbaren Fremdkosten (Mieten, Gagen, Locations, Reise, Lizenzen, Bestellungen) sowie bereits erbrachte Leistungen, etwa Konzeption und Vorproduktion. Die Prozentsätze beziehen sich nur auf die Eigenleistung von CreativeCinema für den abgesagten Termin.

7.5

Verschiebung. Eine Verschiebung wird wie eine Absage behandelt. Erfolgt sie bis 14 Tage vor Beginn (bei Großeinsätzen 30 Tage), ist sie kostenfrei, sofern CreativeCinema den Ersatztermin mit dem reservierten Team und der Technik bedienen kann. Bei späterer Verschiebung rechnet CreativeCinema 50 Prozent der nach Ziffer 7.2 oder 7.3 angefallenen Beträge auf die Vergütung eines Ersatztermins an, der binnen drei Monaten nach dem ursprünglichen Termin stattfindet.

7.6

Pauschalierung und Gegenbeweis. Die Prozentsätze sind bei Werkleistungen die vereinbarte Berechnung der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen im Sinne von § 648 BGB, bei Dienstleistungen die Pauschalierung des Vergütungsanspruchs nach § 615 BGB. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen oder anderweitigen Erwerbs vorbehalten; CreativeCinema bleibt der Nachweis höherer Ansprüche vorbehalten.

7.7

Kündigung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber kann Werkverträge bis zur Vollendung des Werks jederzeit in Textform kündigen (§ 648 BGB). Betrifft die Kündigung einen termingebundenen Einsatz, gelten die Ziffern 7.2 bis 7.6 entsprechend. Im Übrigen erhält CreativeCinema die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen; bereits erbrachte Leistungen und Fremdkosten sind vollständig zu vergüten.

7.8

Dauerleistungen. Laufende Verträge (§§ 25 und 26) können nach den dort und im Vertrag genannten Fristen gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.

7.9

Wichtiger Grund für CreativeCinema. Ein wichtiger Grund liegt für CreativeCinema insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und Fristsetzung mit Zahlungen in Verzug bleibt, Mitwirkungspflichten nachhaltig nicht erfüllt, erkennbar rechtswidrige Inhalte vorgibt oder zahlungsunfähig wird. CreativeCinema kann dann die Leistung einstellen und die bis dahin erbrachten Leistungen und Fremdkosten abrechnen.

7.10

Form. Absagen, Verschiebungen und Kündigungen bedürfen der Textform; E-Mail genügt.

§ 8 Preise, Fremdkosten und Reisekosten

8.1

Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

8.2

Festpreis und Aufwand. Ein Festpreis gilt für den im Angebot beschriebenen Umfang. Leistungen nach Aufwand werden mit den Tages- und Stundensätzen des Angebots abgerechnet, angefangene Viertelstunden anteilig. Ein Einsatztag umfasst die im Angebot genannte Einsatzdauer, ohne Angabe bis zu zehn Stunden einschließlich Auf- und Abbau. Darüber hinausgehende Zeit wird je angefangene Stunde mit einem Zehntel des Tagessatzes der eingesetzten Personen und Technik berechnet, soweit das Angebot keinen Überstundensatz nennt.

8.3

Fremdkosten. Nicht in der Vergütung enthalten und gesondert zu erstatten sind Fremdkosten, insbesondere Miete von Technik und Räumen Dritter, Locations, Darsteller, Sprecher, Moderierende und Models, Lizenzen für Musik, Footage, Schriften und Software, Genehmigungsgebühren, Versand und Datenträger, Werbebudgets und Plattformgebühren. CreativeCinema berechnet sie nach tatsächlichem Anfall ohne Aufschlag. Angaben dazu im Angebot sind Schätzungen, sofern sie nicht als Festbetrag bezeichnet sind.

8.4

Freigabe größerer Fremdkosten. Fremdkosten, die im Angebot nicht enthalten sind und im Einzelfall 1.000 Euro netto übersteigen, löst CreativeCinema nur nach Freigabe des Auftraggebers in Textform aus.

8.5

Reisekosten. Anfahrt, Transport von Technik, Übernachtung und Verpflegung des Teams werden nach Angebot pauschal oder nach Aufwand berechnet. Das Team übernachtet in angemessener Hotelkategorie, wenn An- und Rückreise am selben Tag mit der Einsatzdauer nicht zumutbar sind oder gesetzliche Ruhezeiten dem entgegenstehen.

§ 9 Rechnung, Zahlung und Verzug

9.1

Rechnung. CreativeCinema rechnet elektronisch ab, als E-Rechnung im Format XRechnung oder ZUGFeRD oder, soweit umsatzsteuerrechtlich zulässig, als PDF an die vom Auftraggeber benannte Adresse. Der Auftraggeber teilt Rechnungsadresse, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und notwendige Bestellangaben (etwa Bestellnummer oder Leitweg-ID) rechtzeitig mit. Fehlende Angaben, die er nicht mitgeteilt hat, verschieben die Fälligkeit nicht.

9.2

Fälligkeit. Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, soweit das Angebot keine andere Frist nennt. Werkleistungen werden nach Abnahme abgerechnet, Dienstleistungen nach Erbringung oder zu den vereinbarten Zeitpunkten, Dauerleistungen nach § 26.

9.3

Anzahlung und Abschläge. Bei Aufträgen ab 5.000 Euro netto darf CreativeCinema 50 Prozent der Vergütung bei Auftragserteilung als Anzahlung in Rechnung stellen, fällig innerhalb von 14 Tagen, spätestens vor Produktionsbeginn. Darüber hinaus sind Abschläge nach § 632a BGB für in sich abgeschlossene Teile zulässig. Das Angebot kann andere Zahlungspläne vorsehen. Bis zum Eingang der Anzahlung darf CreativeCinema mit der Leistung und mit Bestellungen bei Dritten zurückwarten; Termine verschieben sich entsprechend.

9.4

Verzug. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und die Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB. Weitere Schäden bleiben vorbehalten. Ab 14 Tagen Verzug darf CreativeCinema weitere Leistungen zurückhalten und Übergabe und Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen bis zum Zahlungseingang aussetzen. Die Nutzungsrechte entstehen nach Ziffer 12.2 erst mit vollständiger Zahlung.

9.5

Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

9.6

Auftraggeber im Ausland. Für Auftraggeber mit Sitz im Ausland gilt, soweit gesetzlich vorgesehen, das Reverse-Charge-Verfahren; der Auftraggeber teilt dafür seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit. Steuern, Abzüge und Gebühren des Auslands und des Zahlungsverkehrs trägt der Auftraggeber, sodass CreativeCinema den vereinbarten Betrag vollständig erhält.

9.7

Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Datenträger und Geräte bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von CreativeCinema.

§ 10 Freigaben und Abnahme

10.1

Freigaben. Konzepte, Skripte, Storyboards, Besetzungen, Designs, Rohschnitte und Zwischenstände gibt der Auftraggeber in Textform frei. Freigegebene Stände sind Grundlage der weiteren Arbeit. Spätere Änderungen sind Änderungswünsche nach Ziffer 3.4; ein Inhalt, der einem freigegebenen Stand entspricht, ist nicht mangelhaft.

10.2

Abnahme. CreativeCinema legt Werkleistungen (Filme, Designs, Websites und vergleichbare Arbeitsergebnisse) nach Fertigstellung zur Abnahme vor, in der Regel als Download oder Review-Link. Der Auftraggeber nimmt ab, wenn das Werk dem Vertrag entspricht. Wegen unwesentlicher Mängel darf er die Abnahme nicht verweigern.

10.3

Fiktive Abnahme. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber es nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Vorlage unter Angabe mindestens eines Mangels ablehnt oder wenn er es veröffentlicht, einsetzt oder an Dritte weitergibt (§ 640 Abs. 2 BGB). CreativeCinema weist bei der Vorlage auf diese Folge hin.

10.4

Teilabnahme. Bei Projekten mit abgrenzbaren Teilen, etwa Folgen einer Serie, Meilensteinen einer Website oder mehreren Filmen, ist jeder Teil gesondert abzunehmen.

10.5

Dienstleistungen. Reine Dienstleistungen (Betreuung, Schulung, Einsatzleistungen) werden nicht abgenommen.

10.6

Nach der Abnahme. Änderungswünsche nach der Abnahme sind keine Mängelrügen, sondern neue Aufträge.

§ 11 Mängel

11.1

Rüge. Der Auftraggeber prüft Arbeitsergebnisse unverzüglich. Offensichtliche Mängel rügt er innerhalb von zehn Werktagen nach Abnahme oder Übergabe, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, jeweils in Textform mit nachvollziehbarer Beschreibung (zum Beispiel Zeitcode, Screenshot, Fehlermeldung). Offensichtliche Mängel, die nicht rechtzeitig gerügt werden, kann der Auftraggeber nicht mehr geltend machen, es sei denn, CreativeCinema hat sie arglistig verschwiegen.

11.2

Nacherfüllung. CreativeCinema beseitigt Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Nach zwei erfolglosen Versuchen kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder, bei erheblichen Mängeln, vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 20.

11.3

Keine Mängel. Keine Mängel sind Abweichungen, die auf Vorgaben, Material oder Freigaben des Auftraggebers beruhen, Geschmacksunterschiede, unvermeidbare Abweichungen der Farb-, Ton- und Schriftdarstellung auf verschiedenen Geräten, Browsern und Plattformen, Qualitätsverluste durch die Kompression der Plattformen (zum Beispiel YouTube, Instagram, LinkedIn) und Änderungen, die der Auftraggeber oder Dritte nach der Übergabe am Werk vorgenommen haben.

11.4

Unberechtigte Rüge. Prüft CreativeCinema eine Mängelrüge und stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt und der Auftraggeber dies bei zumutbarer Sorgfalt erkennen konnte, vergütet der Auftraggeber den Prüfaufwand.

11.5

Rechtsmängel. CreativeCinema steht dafür ein, dass die von ihr selbst geschaffenen Inhalte bei vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter verletzen. Das gilt nicht für Vorgaben und Material des Auftraggebers und nicht für KI-generierte Bestandteile, für die Ziffer 16.6 gilt. Ansprüche richten sich nach § 20.

11.6

Verjährung. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme beziehungsweise Übergabe. Das gilt nicht in den Fällen der Ziffer 20.1.

§ 12 Urheber- und Nutzungsrechte

12.1

Inhaberschaft. An allen Leistungen von CreativeCinema, insbesondere Konzepten, Skripten, Aufnahmen, Schnitten, Grafiken, Animationen, 3D- und Unreal-Szenen, Texten, Layouts, Quellcode, Vorlagen und Werkzeugen, bestehen Urheber- und sonstige Schutzrechte zugunsten von CreativeCinema beziehungsweise ihrer Urheber. CreativeCinema stellt sicher, dass Mitarbeitende, Freelancer und Subunternehmer ihr die für den Vertrag erforderlichen Rechte einräumen.

12.2

Einräumung. Mit vollständiger Zahlung der Vergütung des jeweiligen Auftrags räumt CreativeCinema dem Auftraggeber an den abgenommenen und ausdrücklich gelieferten Endergebnissen die Nutzungsrechte nach dieser Ziffer und dem Angebot ein; die Einräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung. Bis dahin darf der Auftraggeber die Ergebnisse nur intern zur Prüfung und Abstimmung verwenden, nicht veröffentlichen und nicht an Dritte weitergeben.

12.3

Standardumfang. Soweit das Angebot keinen anderen Umfang nennt, erhält der Auftraggeber ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht für seine eigene Unternehmenskommunikation und Eigenwerbung in Online-Kanälen (Website, Social Media, Newsletter, Videoplattformen, bezahlte Online-Werbung) und in Offline-Anwendungen im eigenen Betrieb (Präsentationen, Veranstaltungen, Messen, Empfangs- und Verkaufsräume, Printmedien). CreativeCinema räumt keinem Dritten Nutzungsrechte an der Endfassung ein und nutzt sie nur nach § 15.

12.4

Nicht enthalten. Nur nach gesonderter Vereinbarung und Vergütung erlaubt sind die Nutzung im Fernsehen, im Kino und in der Außenwerbung (einschließlich digitaler Außenwerbung), die Nutzung durch oder für Dritte außerhalb von Ziffer 12.7, der Vertrieb, der Verkauf und die Verwertung als eigenständiges Produkt sowie jede Nutzung in einem anderen Umfang oder Gebiet, als es die Lizenzen der eingesetzten Fremdinhalte (Ziffer 12.6) erlauben.

12.5

Bearbeitung. Der Auftraggeber darf Endfassungen kürzen, in Formate und Auflösungen umwandeln, mit Untertiteln versehen und für seine Kanäle schneiden. Entstellende Änderungen und Änderungen, die den Charakter des Werks verändern, sind ohne Zustimmung von CreativeCinema unzulässig (§ 14 UrhG).

12.6

Fremdinhalte. Soweit CreativeCinema Musik, Footage, Schriften, Grafiken, Sounds, Vorlagen oder Software Dritter einsetzt, erwirbt sie die Lizenz für den im Angebot genannten Nutzungsumfang, ohne Angabe für die Nutzung nach Ziffer 12.3. Die Lizenzbedingungen der Anbieter gelten. Fremdinhalte dürfen nicht aus dem Werk herausgelöst und in anderen Werken verwendet werden. Erweiterungen des Nutzungsumfangs sind gegen Erstattung der zusätzlichen Lizenzkosten möglich.

12.7

Weitergabe. Der Auftraggeber darf die Nutzungsrechte nur mit Zustimmung von CreativeCinema übertragen oder unterlizenzieren. Ausgenommen sind verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG, Vertriebs- und Veranstaltungspartner zur Nutzung für den Auftraggeber sowie die Weitergabe an Endkunden nach Ziffer 15.3, jeweils nach vollständiger Zahlung.

12.8

Entwürfe. Nicht verwendete Entwürfe, Alternativen, Konzepte und Zwischenstände bleiben bei CreativeCinema; der Auftraggeber darf sie nicht nutzen.

12.9

Übernutzung. Nutzt der Auftraggeber Ergebnisse über den eingeräumten Umfang hinaus, schuldet er eine Nachlizenzierung zum Listenpreis, mindestens in Höhe der üblichen Vergütung für die tatsächliche Nutzung. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 13 Rohmaterial, Projektdateien und Archivierung

13.1

Eigentum an Daten. Rohmaterial (Aufnahmen, Takes, Tonspuren), Projektdateien (Schnitt-, Grafik-, 3D-, Unreal- und Website-Projekte), Zwischenstände und nicht verwendete Entwürfe bleiben bei CreativeCinema. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht nicht. Auf Wunsch gibt CreativeCinema sie nach gesondertem Angebot gegen Vergütung heraus; dabei werden Umfang der Nutzung und Fremdrechte (Ziffern 12.6 und 14.5) geregelt.

13.2

Archivierung. CreativeCinema archiviert die Projektdaten mindestens zwölf Monate nach Abnahme und darf sie danach ohne weitere Ankündigung löschen. Eine längere Archivierung kann gegen Entgelt vereinbart werden. Aus der Archivierung folgt kein Anspruch auf Wiederherstellung veralteter Dateiformate oder Software-Stände.

13.3

Eigene Sicherung. Der Auftraggeber sichert die gelieferten Endfassungen und Dateien selbst. CreativeCinema hält Downloadlinks mindestens 30 Tage bereit und liefert innerhalb der Archivfrist auf Anfrage erneut.

13.4

Material des Auftraggebers. Gelieferte Materialien und Zugangsdaten gibt CreativeCinema nach Projektende auf Verlangen zurück oder löscht sie. Im Übrigen löscht sie sie nach Ablauf der Archivfrist, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

13.5

Sicherung bei der Produktion. CreativeCinema sichert Aufnahmen am Set nach branchenüblichem Standard (zum Beispiel durch doppelte Speicherung) und Projektdaten auf eigenen, gesicherten Systemen. Ein Datenverlust lässt sich technisch nie vollständig ausschließen; die Haftung richtet sich nach § 20.

§ 14 Rechte Dritter, Mitwirkende und Musik

14.1

Rechte am gelieferten Material. Der Auftraggeber sichert zu, dass er an allen von ihm gelieferten oder vorgegebenen Inhalten (Logos, Marken, Texte, Fotos, Videos, Musik, Daten, Produkte, Designs) die erforderlichen Rechte besitzt und dass diese Inhalte und ihre vorgesehene Verwendung keine Rechte Dritter und keine gesetzlichen Vorschriften verletzen.

14.2

Mitwirkende und Personen im Bild. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass vor der Aufnahme von allen erkennbar abgebildeten und mitwirkenden Personen (Beschäftigte, Kunden, Patienten, Gäste, Darsteller, Moderierende) die erforderlichen Einwilligungen und Rechteeinräumungen vorliegen (§§ 22, 23 KUG, Art. 6 DSGVO). CreativeCinema stellt dafür auf Wunsch ihr Bildrechte-Formular bereit. Bei Beschäftigten stellt der Auftraggeber sicher, dass die Mitwirkung freiwillig ist. Bei Minderjährigen holt er die Einwilligung der Sorgeberechtigten ein und klärt die Genehmigung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vor Drehbeginn mit CreativeCinema ab.

14.3

Widerruf von Einwilligungen. Widerruft eine mitwirkende Person ihre Einwilligung wirksam, informiert der Auftraggeber CreativeCinema unverzüglich. Mehrkosten für Änderungen oder Ersatzaufnahmen trägt der Auftraggeber, soweit er die Einwilligung nicht ordnungsgemäß eingeholt oder die Person nicht über ihr Widerrufsrecht informiert hat.

14.4

Drehorte und Genehmigungen. Der Auftraggeber sorgt für Gestattung und Hausrecht an den von ihm gestellten Orten und für die Zustimmung von Eigentümern und Betreibern. Genehmigungen für öffentliche Orte (Sondernutzung, Dreherlaubnis, Absperrung, Luftraum) beschafft CreativeCinema nur, wenn das Angebot sie enthält; Gebühren trägt der Auftraggeber. Rechte an abgebildeten Gebäuden, Kunstwerken, Marken und Produkten Dritter klärt der Auftraggeber, soweit das Angebot nichts anderes vorsieht.

14.5

Darsteller, Sprecher, Moderierende. Sind Darsteller, Sprecher, Moderierende oder Models beteiligt, gelten Nutzungsdauer und Medien nach deren Vereinbarung (Buy-out). CreativeCinema teilt den Umfang im Angebot mit. Eine Verlängerung ist kostenpflichtig; Nutzung außerhalb des vereinbarten Umfangs bedarf erneuter Freigabe der Beteiligten.

14.6

Musikwünsche. Wünscht der Auftraggeber bestimmte bekannte Musiktitel, klärt er die Master- und Synchronisationsrechte und trägt die Kosten. CreativeCinema darf den Wunsch ablehnen, wenn die Klärung nicht rechtzeitig oder nur mit unangemessenem Aufwand möglich ist.

§ 15 Referenz, Namensnennung und Agenturgeschäft

15.1

Referenz. CreativeCinema darf die fertigen Werke, daraus entnommene Standbilder und Ausschnitte, Making-of-Aufnahmen sowie Name und Logo des Auftraggebers als Referenz in Showreel, Website, Social Media, Pitches und Ausschreibungsunterlagen zeigen, sobald der Auftraggeber das Werk veröffentlicht oder in Textform dafür freigegeben hat. Nicht gezeigt werden vertrauliche Inhalte, unveröffentlichte Inhalte und Aufnahmen von Personen ohne Einwilligung. Der Auftraggeber kann der Referenznutzung bei Auftragserteilung oder später in Textform mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.

15.2

Namensnennung. CreativeCinema darf sich im Abspann, in der Videobeschreibung oder im Impressum und Footer als Produktionsfirma nennen. Das entfällt, wenn das Angebot „White-Label“ vorsieht.

15.3

Agenturgeschäft. Beauftragt eine Agentur CreativeCinema für einen Endkunden, bleibt die Agentur Vertragspartner und Zahlungspflichtiger, auch wenn der Endkunde nicht oder verspätet zahlt. Sie darf die Nutzungsrechte nach § 12 an den im Angebot genannten Endkunden weitergeben, sobald die Vergütung vollständig bezahlt ist, und stellt sicher, dass der Endkunde die Grenzen des Nutzungsumfangs einhält. Bei White-Label tritt CreativeCinema gegenüber dem Endkunden nur im Namen und im Auftrag der Agentur auf.

§ 16 Einsatz von KI

16.1

Einsatz. CreativeCinema darf KI-gestützte Werkzeuge einsetzen, zum Beispiel für Recherche, Textentwürfe, Transkription, Untertitel, Übersetzung, Retusche, Schnitt-, Farb- und Tonassistenz sowie die Erzeugung von Bild, Video, Stimme und Musik. Werden wesentliche Bild-, Video- oder Tonbestandteile eines Werks KI-generiert oder KI-verändert, ist das im Angebot oder im Briefing benannt. Der Auftraggeber kann den KI-Einsatz für bestimmte Teile in Textform ausschließen; entsteht dadurch Mehraufwand, wird er nach Ziffer 3.4 vergütet.

16.2

Menschliche Verantwortung. Mitarbeitende von CreativeCinema prüfen und verantworten die Ergebnisse. KI-Ausgaben können Fehler, erfundene Angaben und Verzerrungen enthalten. CreativeCinema prüft Sachaussagen auf Plausibilität; die fachliche Richtigkeit der Inhalte bleibt Sache des Auftraggebers (Ziffer 4.6).

16.3

Vertrauliche Daten. CreativeCinema gibt vertrauliche Inhalte, Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten des Auftraggebers nur in KI-Systeme ein, die diese nicht für das Training ihrer Modelle verwenden und bei denen der Datenschutz nach § 18 gewahrt ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) gibt sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers ein.

16.4

Kein Training mit Kundendaten. CreativeCinema verwendet Material des Auftraggebers, insbesondere Aufnahmen von Gesicht und Stimme, nicht zum Training eigener oder fremder KI-Modelle und nicht zur Erzeugung von Gesichts- oder Stimmklonen außerhalb des Auftrags.

16.5

Keine Täuschung, keine Deepfakes. Reale Personen (Aussehen oder Stimme) werden nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Person durch KI dargestellt oder nachgebildet; dafür dient das Bildrechte-Formular. CreativeCinema stellt keine Inhalte her, die über Tatsachen täuschen, Personen herabwürdigen, Wahlen oder Meinungsbildung manipulieren oder sonst rechtswidrig sind, und darf solche Aufträge ablehnen.

16.6

Schutz und Rechte. Rein KI-generierte Inhalte sind nach geltendem Recht in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt. CreativeCinema kann deshalb für KI-generierte Bestandteile weder Schutzfähigkeit noch Exklusivität zusichern. Auch eine Ähnlichkeit zu bestehenden Werken, Marken oder Personen lässt sich nicht vollständig ausschließen. CreativeCinema wählt Werkzeuge, deren Bedingungen die gewerbliche Nutzung der Ergebnisse zulassen, prüft die Ergebnisse auf erkennbare Rechtsverletzungen und weist auf Auffälligkeiten hin. Für nicht erkennbare Ähnlichkeiten und für die Bedingungen der Werkzeuganbieter haftet CreativeCinema nur nach § 20. Soweit an Auswahl, Anordnung oder Bearbeitung Rechte entstehen, gilt § 12.

16.7

Kennzeichnung. CreativeCinema weist bei der Lieferung auf KI-generierte oder KI-manipulierte Anteile hin und versieht Werke mit Kennzeichnungen, soweit Gesetz oder Plattformregeln das verlangen und es technisch vorgesehen ist (zum Beispiel nach Art. 50 KI-Verordnung). Für die Veröffentlichung, die Kennzeichnung gegenüber dem Publikum und den weiteren Einsatz ist der Auftraggeber verantwortlich.

§ 17 Vertraulichkeit

17.1

Pflicht. Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich, nutzen sie nur zur Vertragsdurchführung und geben sie nicht an Dritte weiter. Die Pflicht gilt zwei Jahre über das Vertragsende hinaus, für Geschäftsgeheimnisse so lange, wie sie Geschäftsgeheimnisse sind.

17.2

Ausnahmen. Nicht vertraulich sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, der empfangenden Partei bereits bekannt waren, ihr rechtmäßig von Dritten mitgeteilt oder unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund Gesetzes oder aufgrund einer Gerichts- oder Behördenentscheidung offenzulegen sind. Die Referenznutzung nach § 15 bleibt unberührt.

17.3

Hilfspersonen. Die Weitergabe an Mitarbeitende, Freelancer, Subunternehmer und Berater ist zulässig, soweit sie die Informationen für die Vertragsdurchführung benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

17.4

Berufsgeheimnisse. Betreffen die Leistungen Informationen, die einem Berufsgeheimnis nach § 203 StGB unterliegen (zum Beispiel bei Ärzten, Zahnärzten, Rechtsanwälten und Steuerberatern), weist der Auftraggeber CreativeCinema vor dem Zugriff in Textform darauf hin. Die Parteien schließen dann vorab die Verpflichtungserklärung nach § 203 Abs. 4 StGB; CreativeCinema setzt nur verpflichtete Personen ein. Ohne diese Erklärung greift CreativeCinema nicht auf solche Informationen zu.

§ 18 Datenschutz

18.1

Allgemeines. Jede Partei hält die datenschutzrechtlichen Vorschriften ein, insbesondere die DSGVO und das BDSG. Informationen zur Datenverarbeitung durch CreativeCinema stehen in ihrer Datenschutzerklärung auf creative-cinema.de.

18.2

Auftragsverarbeitung. Verarbeitet CreativeCinema im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten, etwa bei Zugriff auf Website, Analytics, Social-Media-Konten, Newsletter-Systeme und Teilnehmerlisten oder bei Livestreams, schließen die Parteien vor Beginn einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO; CreativeCinema stellt ein Muster bereit. Bis dahin darf sie die Leistung zurückstellen, soweit sie den Zugriff auf solche Daten erfordert.

18.3

Aufnahmen und Veranstaltungen. Für Aufnahmen von Personen, die der Auftraggeber veranlasst (Beschäftigte, Gäste, Kunden, Teilnehmende seiner Veranstaltungen), ist der Auftraggeber für die Rechtsgrundlage, die Informationspflichten (Art. 13 und 14 DSGVO, zum Beispiel durch Hinweise in der Einladung und vor Ort) und die spätere Veröffentlichung verantwortlich. CreativeCinema informiert die von ihr selbst gebuchten Mitwirkenden mit dem Bildrechte-Formular.

18.4

Weitere Dienstleister. Der Auftraggeber stimmt dem Einsatz üblicher Dienstleister von CreativeCinema zu (Hosting, Cloud-Speicher, Review- und Kollaborationstools, E-Mail, Transkription, KI-Werkzeuge nach § 16), soweit sie angemessene Datenschutzgarantien bieten, bei Übermittlung in Drittländer insbesondere nach Art. 44 ff. DSGVO. Eine Liste stellt CreativeCinema auf Anfrage bereit.

18.5

Rechtstexte des Auftraggebers. Für Datenschutzerklärung, Impressum, Einwilligungsmanagement und Betrieb seiner Websites und Kanäle bleibt der Auftraggeber verantwortlich. CreativeCinema weist auf erkannte Mängel hin.

§ 19 Einsatzort, Sicherheit und Arbeitszeit

19.1

Sicherer Einsatzort. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Einsatzort für die Arbeiten geeignet und sicher ist (Zugang, Tragfähigkeit, Strom, Beleuchtung, Sanitäranlagen, Fluchtwege). Er weist CreativeCinema vor dem Einsatz in Textform auf besondere Gefahren hin, etwa Baustellen, Produktionsanlagen, Gefahrstoffe, Hygiene- und Reinraumregeln, Schutzausrüstung und Betriebsordnung.

19.2

Abbruch bei Gefahr. Bei Gefahr für Leben oder Gesundheit oder bei erheblicher Gefahr für Sachen darf CreativeCinema die Arbeiten unterbrechen oder abbrechen. Die Vergütung für die Standzeit bleibt geschuldet; § 7 bleibt unberührt.

19.3

Hausordnung. Die Mitarbeitenden von CreativeCinema beachten die ihnen vor dem Einsatz mitgeteilte Haus- und Sicherheitsordnung des Auftraggebers. Im Studio und in den Räumen von CreativeCinema gilt deren Hausrecht (§ 24).

19.4

Keine Arbeitnehmerüberlassung. CreativeCinema erbringt ihre Leistungen in eigener Verantwortung und organisiert den Einsatz ihres Personals selbst. Der Auftraggeber erteilt Mitarbeitenden von CreativeCinema keine arbeitsrechtlichen Weisungen und gliedert sie nicht in seinen Betrieb ein. Wünsche zum Ergebnis richtet er an die benannte Ansprechperson von CreativeCinema. Arbeitnehmerüberlassung ist nicht vereinbart.

19.5

Arbeitszeit. CreativeCinema plant Einsätze so, dass gesetzliche Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten eingehalten werden. Der Auftraggeber berücksichtigt das bei seinem Zeitplan; CreativeCinema darf den Einsatz beenden, wenn die zulässige Arbeitszeit erreicht ist.

§ 20 Haftung

20.1

Unbeschränkte Haftung. CreativeCinema haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

20.2

Leichte Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung haftet CreativeCinema nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf die Nettovergütung des betroffenen Auftrags, bei laufenden Verträgen auf die Nettovergütung der letzten zwölf Monate, mindestens jedoch auf 10.000 Euro je Schadensfall. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

20.3

Folgeschäden. Entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und mittelbare Schäden sind im Fall der Ziffer 20.2 nur ersatzfähig, soweit sie typischerweise vorhersehbar sind.

20.4

Datenverlust. Bei Verlust von Daten haftet CreativeCinema im Fall der Ziffer 20.2 nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer eigener Datensicherung des Auftraggebers zur Wiederherstellung angefallen wäre.

20.5

Nicht zu vertreten. CreativeCinema hat insbesondere nicht zu vertreten: Entscheidungen, Ausfälle und Änderungen von Plattformen, Suchmaschinen, Netzbetreibern, Hostern und anderen Dritten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind; Rechtsverletzungen durch Inhalte, Material und Weisungen des Auftraggebers; Änderungen am Werk durch den Auftraggeber oder Dritte nach der Übergabe.

20.6

Verjährung. Schadensersatzansprüche gegen CreativeCinema verjähren, außer in den Fällen der Ziffer 20.1, in einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis, spätestens in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs.

20.7

Schadensminderung. Der Auftraggeber meldet Schäden unverzüglich in Textform und wirkt an der Schadensminderung mit.

20.8

Mitarbeitende. Die Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeitenden, Freelancer, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen von CreativeCinema.

20.9

Haftung des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er, seine Beschäftigten, Gäste und Beauftragten an Personen, Technik, Räumen und Material von CreativeCinema verursachen; ergänzend gilt § 24.

§ 21 Freistellung

21.1

Freistellung. Der Auftraggeber stellt CreativeCinema, ihre Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von Ansprüchen Dritter frei, die auf (a) von ihm gelieferten oder vorgegebenen Inhalten und Weisungen, (b) fehlenden Einwilligungen, Genehmigungen und Lizenzen, die er beschaffen musste, (c) einer Nutzung der Werke über den eingeräumten Umfang hinaus oder (d) Aufträgen beruhen, die gegen Ziffer 16.5 verstoßen. Das schließt die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung ein.

21.2

Ablauf. CreativeCinema informiert den Auftraggeber unverzüglich in Textform über die Geltendmachung, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, stimmt die Verteidigung mit ihm ab und erkennt Ansprüche nicht ohne seine Zustimmung an, soweit das zumutbar ist.

Teil B · Besondere Bedingungen je Leistung

§ 22 Film- und Videoproduktion

22.1

Ablauf. Filmproduktionen gliedern sich, je nach Angebot, in Briefing, Konzept und Skript, Vorproduktion (Planung, Locations, Besetzung, Technik), Dreh, Postproduktion (Schnitt, Farbe, Ton, Grafik, Animation) und Lieferung.

22.2

Freigabe vor dem Dreh. Konzept, Skript beziehungsweise Storyboard, Drehplan und Besetzung gibt der Auftraggeber vor Drehbeginn in Textform frei. Dreharbeiten finden auf Grundlage des freigegebenen Stands statt. Änderungen danach sind Änderungswünsche nach Ziffer 3.4; Wiederholungen von Aufnahmen auf Wunsch des Auftraggebers am Drehtag sind Zusatzleistungen.

22.3

Anwesenheit am Drehtag. Der Auftraggeber oder seine Ansprechperson steht am Drehtag zur Verfügung und trifft Entscheidungen vor Ort. Verzögert sich der Drehtag durch den Auftraggeber oder seine Mitwirkenden, gilt für die Mehrzeit Ziffer 8.2.

22.4

Richtwerte. Angaben zu Länge, Format, Auflösung und Anzahl von Szenen oder Takes sind Richtwerte; Abweichungen der Länge um bis zu 15 Prozent sind keine Mängel.

22.5

Drohnen und Spezialtechnik. Drohnenflüge und Spezialtechnik gehören nur zum Leistungsumfang, wenn das Angebot sie nennt. Über die Flugfreigabe entscheidet der verantwortliche Pilot nach den luftrechtlichen Vorgaben, dem Wetter und der Sicherheitslage; die Zustimmung des Grundstückseigentümers und erforderliche Genehmigungen sind vorab zu klären. Ein Flugverzicht aus diesen Gründen ist kein Mangel.

22.6

Sprachfassungen und Untertitel. Untertitel, Übersetzungen und Sprachfassungen sind nur enthalten, wenn das Angebot sie nennt. Automatisch erzeugte Untertitel und Übersetzungen prüft CreativeCinema auf Plausibilität; die fachliche und sprachliche Endkontrolle in der Zielsprache liegt beim Auftraggeber.

22.7

Fristen der Postproduktion. Fristen für Schnittfassungen und Korrekturen nennt das Angebot. Ohne Angabe gelten als Richtwerte zehn Werktage für die erste Fassung ab dem letzten Drehtag und dem Vorliegen aller Materialien sowie fünf Werktage je Korrekturschleife ab Eingang der gesammelten Anmerkungen.

22.8

Lieferung. CreativeCinema liefert die Endfassung in den im Angebot genannten Formaten per Download. Masterdateien, Projektdateien und Rohmaterial sind nur nach Vereinbarung enthalten (Ziffer 13.1).

§ 23 Livestream, Hybrid- und Eventleistungen

23.1

Leistung. Livestream- und Hybridleistungen umfassen Kamera, Bildmischung, Ton und die Einspeisung des Signals an dem im Angebot genannten Übergabepunkt (zum Beispiel Streamingplattform, Videokonferenzsystem oder Hallenregie) sowie, soweit vereinbart, die Aufzeichnung. CreativeCinema schuldet die fachgerechte Herstellung und Einspeisung des Signals, nicht die Verfügbarkeit von Plattformen, öffentlichen Netzen und Endgeräten der Zuschauer und nicht eine bestimmte Zuschauerzahl.

23.2

Technische Voraussetzungen. Internetanbindung, Strom, Zugänge und Firewall-Freigaben am Veranstaltungsort stellt der Auftraggeber in dem Umfang bereit, den das Angebot oder die technische Vorabstimmung (Tech-Rider) nennt. Konto, Kanal und Zugangsdaten der Zielplattform stellt der Auftraggeber bereit.

23.3

Technikprobe. Vor der Veranstaltung findet, soweit vereinbart, eine Technikprobe statt. Der Auftraggeber ermöglicht Zugang und stellt Ansprechpersonen. Eine versäumte oder verkürzte Probe geht nicht zulasten von CreativeCinema.

23.4

Ausfallsicherheit. Redundante Leitungen, Backup-Aufzeichnung und Ersatztechnik gehören nur dazu, wenn das Angebot sie nennt. Ohne Redundanz sind Ausfälle von Leitung, Strom, Plattform oder Netz nicht von CreativeCinema zu vertreten; sie unternimmt zumutbare Maßnahmen zur Wiederherstellung.

23.5

Ausfall der Übertragung. Fällt die Übertragung aus Gründen aus, die CreativeCinema zu vertreten hat, ganz oder teilweise aus und lässt sie sich nicht nachholen, mindert sich die Vergütung für die Übertragung im Verhältnis des ausgefallenen Teils. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 20.

23.6

Veranstalter. Der Auftraggeber bleibt Veranstalter. Er holt die Einwilligungen von Referenten, Künstlern und Moderierenden zu Aufnahme, Übertragung und Veröffentlichung ein und informiert die Teilnehmenden (Einladung, Anmeldebedingungen, Hinweisschilder) über Bild- und Tonaufnahmen und die Übertragung. Er übt das Hausrecht aus und sorgt für Sicherheitskonzept, Genehmigungen, Versammlungsstättenrecht, Jugendschutz und Verkehrssicherung am Veranstaltungsort, soweit das Angebot nichts anderes ausdrücklich vorsieht.

23.7

Lizenzen. Der Auftraggeber meldet Musik und andere geschützte Werke bei den Verwertungsgesellschaften an (zum Beispiel GEMA und GVL, auch für Streaming und Aufzeichnung) und zahlt die Gebühren. Er klärt die Rechte an Präsentationen, Videos und Bildern, die Referenten und Dritte einspielen. CreativeCinema prüft diese Inhalte nicht.

23.8

Plattformen und Chat. Sperren, Urheberrechtsmeldungen oder Beschränkungen durch Plattformen gehen nicht zulasten von CreativeCinema. Moderation von Chat und Fragen ist nur enthalten, wenn das Angebot sie nennt; verantwortlich für Beiträge der Teilnehmenden bleibt der Auftraggeber.

23.9

Aufzeichnung. Für Aufzeichnungen und Mitschnitte gelten §§ 12 und 13; Rechte von Mitwirkenden bleiben nach § 14 unberührt.

23.10

Eventplanung und Fremdleistungen. Übernimmt CreativeCinema Konzeption, Planung oder Organisation von Veranstaltungen, beauftragt sie Fremdleistungen (Location, Catering, Technik, Künstler, Transport) im eigenen Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, soweit das Angebot nicht ausdrücklich eine Vermittlung im Namen des Auftraggebers vorsieht. Die Absage- und Zahlungsbedingungen der Dienstleister gibt CreativeCinema weiter; der Auftraggeber trägt die entstehenden Kosten und leistet auf Verlangen Vorauszahlungen nach Ziffer 9.3. Teilnehmerzahlen, Zeitplan und Budget gelten nach den Angaben des Auftraggebers.

§ 24 Studio, LED-Wand und Technikmiete

24.1

Gegenstand. CreativeCinema überlässt dem Auftraggeber zeitweise das Studio in Erlangen und, soweit im Angebot genannt, die feste oder mobile LED-Wand, Licht-, Kamera- und Tontechnik und Software mit Bedienpersonal. Soweit die Überlassung entgeltliche Raum- und Technikmiete ist, folgt sie den §§ 535 ff. BGB, im Übrigen den Regeln für Dienst- und Werkleistungen.

24.2

Bedienung. LED-Wand, Tracking, Echtzeit-Szenen (Unreal Engine) und Studiotechnik bedient ausschließlich CreativeCinema oder eine von ihr benannte Person. Der Auftraggeber und seine Gäste dürfen sie nicht ohne Freigabe bedienen oder berühren.

24.3

Nutzungszeit. Die gebuchte Zeit umfasst Auf- und Abbau, soweit das Angebot nichts anderes sagt. Überschreitungen werden nach Ziffer 8.2 berechnet oder können nachfolgende Buchungen verdrängen. Räume und Technik werden aufgeräumt und im ursprünglichen Zustand zurückgegeben.

24.4

Zweck und Personen. Die Nutzung ist auf den vereinbarten Zweck und die im Angebot genannte oder sicherheitsrechtlich zulässige Personenzahl beschränkt. Untervermietung und die Überlassung an Dritte sind ohne Zustimmung ausgeschlossen. Gäste und Mitwirkende sind vorher anzumelden.

24.5

Hausrecht und Ordnung. CreativeCinema übt das Hausrecht aus. Den Weisungen des Personals zur Sicherheit ist zu folgen. Fluchtwege und Brandschutzeinrichtungen sind freizuhalten. Rauchen, offenes Feuer, Pyrotechnik, Nebel-, Rauch- und Effektmaschinen, Konfetti, Wasser, Farben und Flüssigkeiten sind nur nach vorheriger Freigabe erlaubt. Speisen und Getränke sind nur in dafür bezeichneten Bereichen erlaubt.

24.6

Schäden. Der Auftraggeber haftet für Beschädigung, Verlust und Verschmutzung von Räumen, Technik und Ausstattung von CreativeCinema, die während der Überlassung einschließlich Auf- und Abbau durch ihn, seine Beschäftigten, Mitwirkenden, Gäste und Beauftragten oder sonst aus seinem Verantwortungsbereich entstehen, es sei denn, er weist nach, dass er sie nicht zu vertreten hat. Gewöhnliche Abnutzung bleibt außer Betracht. LED-Module und Kameratechnik sind besonders empfindlich und hochwertig; Schäden werden nach den tatsächlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten abgerechnet.

24.7

Mobiler Einsatz. Für den Einsatz der mobilen LED-Wand und weiterer Technik außerhalb des Studios stellt der Auftraggeber auf seine Kosten bereit: einen geeigneten Raum mit den im Angebot genannten Maßen und Raumhöhen, eine ebene und tragfähige Aufstellfläche, Zufahrt, Be- und Entladung, Stellplätze, Stromanschlüsse und Verteilungen nach den Technikangaben im Angebot, die Auf- und Abbauzeiten, vereinbarte Hilfskräfte sowie alle Genehmigungen und Freigaben der Betreiber und Behörden. Der Einsatz erfolgt nur in geschlossenen, trockenen und temperierten Räumen, soweit das Angebot nichts anderes ausdrücklich vorsieht. Für die Tragfähigkeit von Boden und Decke und für erforderliche Nachweise des Hallenbetreibers ist der Auftraggeber verantwortlich.

24.8

Nicht erfüllte Voraussetzungen. Sind die Voraussetzungen nach Ziffer 24.7 am Einsatztag nicht erfüllt, darf CreativeCinema den Aufbau verweigern, unterbrechen oder abbrechen. Die Vergütung für den Einsatz und die Standzeit bleibt geschuldet; § 7 gilt entsprechend.

24.9

Daten und Szenen. Digitale Szenen, Assets, Unreal-Projekte und Programmierung von CreativeCinema bleiben bei CreativeCinema und werden nur für die im Studio produzierten Aufnahmen genutzt. Liefert der Auftraggeber CAD-, 3D- oder sonstige Daten als Kulisse, bleiben die Rechte bei ihm; CreativeCinema nutzt sie nur für den Auftrag. Für Aufnahmen, die CreativeCinema im Studio produziert, gilt § 12; bei reiner Raum- und Technikmiete ohne Produktion durch CreativeCinema bleiben die Rechte an den Aufnahmen beim Auftraggeber.

24.10

Versicherung und Sicherheit. Für Veranstaltungen im Studio und mit Technik von CreativeCinema unterhält der Auftraggeber eine angemessene Betriebs- beziehungsweise Veranstalterhaftpflichtversicherung und weist sie auf Verlangen nach. CreativeCinema darf eine Kaution oder andere Sicherheit verlangen, wenn das Angebot sie nennt.

§ 25 Website, Hosting und Betreuung

25.1

Vertragsarten. Konzeption, Gestaltung und Programmierung einer Website sind Werkleistungen. Pflege, Wartung, Hosting und Support sind Dauerleistungen nach § 26; ein bestimmter Erfolg ist dort nur geschuldet, wenn er ausdrücklich zugesagt ist.

25.2

Projektablauf. Der Ablauf umfasst Struktur, Entwurf, Umsetzung, Test und Livegang nach dem Angebot. Der Auftraggeber liefert Texte, Bilder und Inhalte rechtzeitig vor dem jeweiligen Meilenstein. CreativeCinema darf Platzhalter einsetzen. Verzögerte Inhalte verschieben den Livegang. Die Abnahme erfolgt auf einer Testumgebung oder auf der Live-Seite.

25.3

Technischer Rahmen. Unterstützt werden die jeweils aktuellen Versionen gängiger Browser (Chrome, Safari, Edge, Firefox) und gängiger mobiler Geräte. Abweichungen auf älteren oder unüblichen Systemen sind keine Mängel.

25.4

Rechtstexte und Pflichtangaben. Impressum, Datenschutzerklärung, Einwilligungsmanagement, branchenspezifische Pflichtangaben und, soweit anwendbar, Anforderungen an die Barrierefreiheit liegen in der Verantwortung des Auftraggebers. CreativeCinema schafft die technischen Voraussetzungen und weist auf erkannte Mängel hin. Rechtsberatung ist nicht geschuldet.

25.5

Drittkomponenten. Frameworks, Bibliotheken, Open-Source-Software, Plugins, Themes, Schriften, Schnittstellen und Dienste Dritter unterliegen ihren eigenen Lizenzen. CreativeCinema gewährleistet nicht deren dauerhafte Verfügbarkeit oder Kompatibilität. Sicherheitslücken in Drittsoftware gehen nicht zulasten von CreativeCinema, wenn der Auftraggeber beauftragte Updates verhindert oder unterlassen hat.

25.6

Rechte und Quelltext. Der Auftraggeber erhält die Nutzungsrechte nach § 12 an Gestaltung, Inhalten und individuell programmiertem Code der Website. Frameworks, Bibliotheken und wiederverwendbare Bausteine von CreativeCinema dürfen im Rahmen ihrer Lizenzen für die Website genutzt werden. Nach vollständiger Zahlung übergibt CreativeCinema auf Verlangen den Quelltext der Website in dem Format, in dem sie damit arbeitet.

25.7

Domains und Konten. Domains sowie Hosting-, CMS-, Analytics-, Search-Console- und Social-Media-Konten lauten auf den Namen des Auftraggebers; er bleibt Inhaber. CreativeCinema handelt bei Registrierung und Verlängerung nur im Auftrag und im Namen des Auftraggebers. Verlängerungen, die der Auftraggeber nicht beauftragt oder bezahlt, gehen nicht zulasten von CreativeCinema.

25.8

Hosting. CreativeCinema stellt Hosting mit angemessener Sorgfalt bereit. Eine bestimmte Verfügbarkeit gilt nur, wenn das Angebot sie nennt. Wartungsfenster und Ausfälle von Rechenzentren, Cloud- und Netzdiensten und Registraren hat CreativeCinema nicht zu vertreten, soweit sie nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind. CreativeCinema sichert Daten im vereinbarten Rhythmus; der Auftraggeber sichert eigene Inhalte zusätzlich. Bei Anhaltspunkten für rechtswidrige Inhalte oder auf Anordnung von Gerichten und Behörden darf CreativeCinema Inhalte sperren und unterrichtet den Auftraggeber.

25.9

Support. Support und Störungsbeseitigung erfolgen werktags zwischen 9 und 17 Uhr, soweit das Angebot keine anderen Zeiten oder Reaktionszeiten nennt. Die Zustellung von Nachrichten aus Formularen kann CreativeCinema nicht gewährleisten, soweit Spamfilter und Systeme des Empfängers sie verhindern.

§ 26 SEO, Social Media und Dauerleistungen

26.1

Dienstleistung. SEO, Social-Media-Betreuung, Community-Management, Content-Abonnements, Website-Betreuung und vergleichbare laufende Leistungen sind Dienstleistungen (§ 611 BGB). CreativeCinema schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten, nicht einen bestimmten Erfolg wie Positionen, Reichweite, Follower, Klicks, Anfragen, Verkäufe, Umsätze oder Sichtbarkeit in KI-gestützter Suche.

26.2

Plattformen und Suchmaschinen. Algorithmen, Richtlinien, Sperrungen und Änderungen von Plattformen und Suchmaschinen bestimmen deren Betreiber. CreativeCinema arbeitet nach den veröffentlichten Richtlinien. Reichweitenverluste, Kontosperrungen und Löschungen durch Plattformen gehen nicht zulasten von CreativeCinema, wenn sie nicht auf einem Fehler von ihr beruhen.

26.3

Zugänge. Der Auftraggeber stellt innerhalb von zehn Werktagen nach Vertragsbeginn die erforderlichen Zugänge bereit, jeweils als eigenes Nutzerkonto mit passenden Rechten. Inhaber der Konten bleibt der Auftraggeber. Er beauftragt für dieselben Maßnahmen und Kanäle während der Laufzeit keine weiteren Dienstleister, ohne CreativeCinema zu informieren.

26.4

Inhalte und Freigaben. Beiträge, Texte und Anzeigen legt CreativeCinema vor der Veröffentlichung zur Freigabe vor; der Auftraggeber gibt innerhalb von drei Werktagen frei. Ohne Freigabe wird nicht veröffentlicht, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht. Für rechtliche Zulässigkeit und fachliche Richtigkeit gilt Ziffer 4.6, in regulierten Branchen (zum Beispiel Heilberufe, Rechtsberatung, Finanzen) einschließlich der berufs- und werberechtlichen Grenzen. Community-Management und Moderation erfolgen nur im vereinbarten Umfang und in den vereinbarten Zeiten.

26.5

Werbebudgets. Werbebudgets für Anzeigen und Kampagnen trägt der Auftraggeber direkt über sein Konto bei der Plattform; CreativeCinema steuert sie nur im vereinbarten Rahmen.

26.6

Berichte. CreativeCinema berichtet in dem im Angebot genannten Rhythmus in Textform. Grundlage sind die Daten der Plattformen und Werkzeuge; Abweichungen zwischen Werkzeugen sind üblich.

26.7

Laufzeit und Kündigung. Beginn, Mindestlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist ergeben sich aus dem Angebot oder Vertrag. Fehlt eine Angabe, gilt: Mindestlaufzeit zwölf Monate, Verlängerung um jeweils sechs Monate, Kündigungsfrist drei Monate zum Ende der Laufzeit, jeweils in Textform. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach Ziffer 7.9 und § 314 BGB bleibt unberührt. Bei Vertragsende übergibt CreativeCinema innerhalb von 14 Tagen einen Abschlussbericht und die von ihr verwalteten Zugänge und entfernt eigene Zugriffe.

26.8

Abrechnung. Laufende Leistungen werden per Dauerrechnung oder monatlich im Voraus abgerechnet, wie im Angebot genannt. Die Pauschale ist monatlich im Voraus fällig. Zusatzleistungen außerhalb des Pakets werden nur nach Beauftragung in Textform erbracht und gesondert berechnet.

26.9

Preisanpassung. Die Preise gelten während der Mindestlaufzeit fest. Danach darf CreativeCinema sie mit einer Ankündigung von mindestens drei Monaten in Textform nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anpassen, wenn sich ihre Kosten für Personal, Lizenzen, Hosting oder Werkzeuge verändert haben. Die Erhöhung ist auf die Veränderung des Verbraucherpreisindex für Deutschland in den letzten zwölf Monaten begrenzt. Sinken die Kosten, gibt CreativeCinema die Senkung in gleicher Weise weiter. Bei jeder Erhöhung kann der Auftraggeber binnen vier Wochen nach Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung in Textform kündigen.

§ 27 Schulungen und Workshops

27.1

Leistung. Schulungen und Workshops sind Dienstleistungen. CreativeCinema schuldet die fachgerechte Durchführung nach der Agenda im Angebot, nicht einen bestimmten Lernerfolg oder das Bestehen von Prüfungen.

27.2

Keine Rechtsberatung, keine Pflichterfüllung. Schulungen sind keine Rechtsberatung. Eine Teilnahmebescheinigung bestätigt die Teilnahme, nicht eine bestimmte Kompetenz und nicht die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, zum Beispiel zur Vermittlung von KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-Verordnung. Auswahl, Umfang, Dokumentation und Nachweis seiner Schulungspflichten bleiben Sache des Auftraggebers.

27.3

Teilnehmende und Voraussetzungen. Teilnehmerzahl und Gruppengröße ergeben sich aus dem Angebot; weitere Teilnehmende nur nach Absprache und gegen Aufpreis. Der Auftraggeber kann jederzeit Ersatzpersonen benennen. Er sorgt dafür, dass die Teilnehmenden freigestellt sind und, bei Inhouse-Schulungen, Raum, Technik, Internet und Zugänge zu den benötigten Werkzeugen und Konten vorhanden sind. Bei Online-Schulungen sorgen Auftraggeber und Teilnehmende für Internetverbindung, Kamera, Mikrofon und Zugang.

27.4

Werkzeuge und Daten. Der Auftraggeber entscheidet, welche Werkzeuge (insbesondere KI-Dienste) und welche Daten in der Schulung verwendet werden. Er gibt nur zugelassene Werkzeuge frei und stellt sicher, dass keine vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Echtdaten verwendet werden, soweit das nicht ausdrücklich vereinbart ist. Für Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Änderungen, Lizenzen und Nutzungsbedingungen von Diensten Dritter ist CreativeCinema nicht verantwortlich. Fällt ein Dienst aus, führt sie die Schulung mit einer Alternative oder Demonstration durch.

27.5

Unterlagen. Schulungsunterlagen, Vorlagen und Aufgaben sind urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber und die Teilnehmenden dürfen sie für die interne Nutzung verwenden. Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung, Verkauf und die Verwendung für eigene entgeltliche Schulungen sind nicht erlaubt. Aufzeichnungen der Schulung in Bild, Ton oder Bildschirm bedürfen der Zustimmung von CreativeCinema in Textform. Fotos und Aufnahmen von Teilnehmenden durch CreativeCinema erfolgen nur mit deren Einwilligung.

27.6

Absage und Ausfall. Für Absagen und Verschiebungen durch den Auftraggeber gilt § 7. Fällt die Trainerin oder der Trainer aus, stellt CreativeCinema gleichwertigen Ersatz oder vereinbart einen neuen Termin. Kosten der Teilnehmenden, etwa für Anreise und Übernachtung, werden nur nach § 20 ersetzt.

27.7

Ausschluss. CreativeCinema darf Teilnehmende, die die Schulung erheblich stören, ohne Erstattung ausschließen.

27.8

Teilnehmerdaten und Förderung. Der Auftraggeber meldet Teilnehmende mit den für Durchführung und Bescheinigung nötigen Daten (Name, Funktion, E-Mail) und stellt sicher, dass er dazu befugt ist. CreativeCinema verarbeitet sie nur dafür. Die Förderfähigkeit einer Schulung, zum Beispiel für öffentliche Bildungsförderung, wird nicht zugesichert.

Teil C · Schluss

§ 28 Schlussbestimmungen

28.1

Textform. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, Kündigungen, Mahnungen, Mängelrügen und Freigaben bedürfen der Textform, sofern nicht ausdrücklich Schriftform bestimmt ist; E-Mail genügt. Der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

28.2

Mitteilungen. Mitteilungen gehen an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse oder Anschrift. Änderungen teilt der Auftraggeber unverzüglich mit.

28.3

Abtretung. Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit Zustimmung von CreativeCinema abtreten oder übertragen. CreativeCinema darf Forderungen abtreten.

28.4

Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

28.5

Gerichtsstand. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erlangen Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag. CreativeCinema darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

28.6

Änderung der AGB. Neue Fassungen der AGB gelten für neue Verträge. In laufende Verträge werden sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers einbezogen; eine Zustimmung durch Schweigen ist ausgeschlossen.

28.7

Unwirksamkeit. Ist eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

28.8

Sprache. Maßgeblich ist die deutsche Fassung. Übersetzungen dienen nur der Information.

28 Paragrafen. Fragen zu diesen Bedingungen beantworten wir unter info@creative-cinema.net.